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   VG Stuttgart, 08.06.2020 - 4 K 7503/19   

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VG Stuttgart, 08.06.2020 - 4 K 7503/19 (https://dejure.org/2020,29404)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08.06.2020 - 4 K 7503/19 (https://dejure.org/2020,29404)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - 4 K 7503/19 (https://dejure.org/2020,29404)
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  • VGH Bayern, 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472
    Auszug aus VG Stuttgart, 08.06.2020 - 4 K 7503/19
    Die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt zu laufen, wenn der Prozessführende erkennt oder wenn er bei Anwendung der Sorgfalt, die für einen gewissenhaften Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles zumutbar war, hätte erkennen müssen, dass die Klagefrist versäumt worden ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6).

    Die Eingangskontrolle anhand einer zugesandten Eingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die den Beteiligten unabhängig davon trifft, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 - 2 BvR 447/02 - NJW 2003, 1516 - in juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.1992 - 13 TP 2474/91 - NJW 1993, 748 - in juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. V. 13.05.1998 - 8 A 2610/96 - in juris Rn. 7).

  • BVerfG, 07.01.2003 - 2 BvR 447/02

    Zum Fristbeginn für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.06.2020 - 4 K 7503/19
    Die Eingangskontrolle anhand einer zugesandten Eingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die den Beteiligten unabhängig davon trifft, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 - 2 BvR 447/02 - NJW 2003, 1516 - in juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.1992 - 13 TP 2474/91 - NJW 1993, 748 - in juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. V. 13.05.1998 - 8 A 2610/96 - in juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist -

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.06.2020 - 4 K 7503/19
    Eine derartige Wiedereinsetzung kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ohne Verschulden an der Wahrung der zweiwöchigen Frist gehindert war; Rechtsirrtümer und Unkenntnis des Gesetzes bilden regelmäßig keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 1 C 29/94 - BVerwGE 99, 342 - in juris Rn. 21).
  • VGH Hessen, 19.05.1992 - 13 TP 2474/91

    Kontrolle der Einhaltung von Fristen anhand der Eignungsbestätigung des Gerichts

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.06.2020 - 4 K 7503/19
    Die Eingangskontrolle anhand einer zugesandten Eingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die den Beteiligten unabhängig davon trifft, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 - 2 BvR 447/02 - NJW 2003, 1516 - in juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.1992 - 13 TP 2474/91 - NJW 1993, 748 - in juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. V. 13.05.1998 - 8 A 2610/96 - in juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1998 - 8 A 2610/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; Fehlender Hinweis;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.06.2020 - 4 K 7503/19
    Die Eingangskontrolle anhand einer zugesandten Eingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die den Beteiligten unabhängig davon trifft, ob und zu welchem Zeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.01.2003 - 2 BvR 447/02 - NJW 2003, 1516 - in juris Rn. 8; VGH München, Beschl. v. 29.07.1999 - 1 ZB 99.1472 - NJW 2000, 1131 - in juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.1992 - 13 TP 2474/91 - NJW 1993, 748 - in juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. V. 13.05.1998 - 8 A 2610/96 - in juris Rn. 7).
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